Häufig gestellte Fragen
Sie waren nicht der Fahrende des Fahrzeugs?
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Warum wird eine Parkfläche überhaupt kontrolliert?
Parkraum ist ein begrenztes Gut. Die einfache Zugänglichkeit auch zu privaten Parkplätzen liegt dabei im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit. Der Verzicht auf eine Zugangsbeschränkung (wie z.B. durch Schranken) kommt Ihnen als Nutzer entgegen, führt aber auch vermehrt zu Missbrauch. Dies ist insbesondere in Innenstadtlagen und Gewerbezentren, wo hoher Parkbedarf aber begrenzter Parkraum verfügbar ist.
Auf einer privaten Parkfläche von z.B. einem Geschäft ist ein professionelles Parkraummanagement dann erforderlich, wenn die eigentlichen Kunden diese Parkfläche durch Falsch- und Langzeitparker nicht mehr nutzen können. Dadurch können erhebliche Umsatzeinbußen und Probleme entstehen und es kann so weit gehen, dass Kunden den Geschäften dauerhaft fernbleiben, wenn Sie regelmäßig keinen Parkplatz finden können. Sie können davon ausgehen, dass die jeweiligen Tankstellenbetreiber Parkverstöße nur dann über Welym bearbeiten lassen, wenn ein praktisches Interesse an der Durchsetzung der vor Ort geltenden Parkregeln besteht.
Was berechtigt Sie zur Bearbeitung und Nachverfolgung von Parkverstößen?
Bei den durch Welym bearbeiteten Vorgängen handelt es sich um Parkverstöße auf privaten Parkflächen, insbesondere auf Parkflächen von Tankstellen. Welym wird vom jeweiligen Tankstellenbetreiber, Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit der Bearbeitung gemeldeter Parkverstöße beauftragt.
Die konkrete Ausgestaltung der Parkfläche und der Beschilderung erfolgt durch den jeweiligen Tankstellenbetreiber bzw. den jeweils Verantwortlichen vor Ort. Welym hat auf die individuelle Beschilderung der jeweiligen Tankstelle keinen unmittelbaren Einfluss.
Grundlage für die Bearbeitung ist die Beauftragung durch den jeweiligen Betreiber sowie der gemeldete konkrete Parkvorgang. Soweit für die Bearbeitung eines Parkverstoßes eine Halterauskunft erforderlich ist, wird die entsprechende Anfrage nur gestellt, wenn hierfür ein berechtigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann insbesondere ein Verstoß gegen die auf der jeweiligen privaten Parkfläche geltenden Park- und Nutzungsregeln sein.
Ist die Erfassung und Verarbeitung von Kfz-Kennzeichen legal?
Sogar eine dauerhafte Videoüberwachung auf Privatgrundstücken ist zulässig, wenn den Hinweispflichten nachgekommen wird, berechtigte Interessen verfolgt und benannt werden und die Maßnahme geeignet ist, die gewünschten Zwecke zu erreichen. Zu den berechtigten Interessen zählen unter anderem die Wahrung des Hausrechts, der Schutz vor Diebstahl und Einbruch sowie die Möglichkeit zur Aufklärung solcher Taten. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Art. 6 DSGVO "Rechtmäßigkeit der Verarbeitung".
Zur Beweissicherung bei Parkverstößen werden entsprechende Beweisbilder von Fahrzeugen angefertigt, auf denen die Kennzeichen der Fahrzeuge erkennbar sind.
Die aufgenommenen Standbilder werden verschlüsselt an unsere Server in Deutschland übertragen und nur zum Zwecke der Wahrung der oben genannten berechtigten Interessen erhoben.
Ich bin Kunde. Muss ich trotzdem zahlen?
Ob eine Zahlungsaufforderung berechtigt ist, hängt von den im konkreten Fall geltenden Parkregeln auf der jeweiligen Fläche ab.
Viele Tankstellen stellen ihre Parkflächen ausschließlich oder vorrangig ihren Kunden zur Verfügung. Häufig weisen einfache Hinweisschilder auf die geltenden Grundregeln hin, zum Beispiel „Parken nur für Kunden“, „Parken nur während des Aufenthalts“, zeitliche Begrenzungen oder Parkverbote in bestimmten Bereichen wie Durchfahrts-, Liefer- oder Sicherheitszonen.
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt Kunde der Tankstelle waren und die Parkfläche entsprechend den vor Ort geltenden Parkregeln genutzt haben, kann die Zahlungsaufforderung im Einzelfall storniert oder angepasst werden. Bitte reichen Sie hierfür geeignete Nachweise ein, zum Beispiel einen Kassenbeleg oder andere nachvollziehbare Angaben zum Aufenthalt.
Bitte beachten Sie: Auch ein tatsächlicher Kundenbesuch berechtigt nicht automatisch zu jeder Art der Nutzung der Parkfläche. Maßgeblich sind die konkret vor Ort geltenden Parkregeln. Bitte beachten Sie dabei, dass wir z. B. Beleghöhen über wenige Euro bei einem deutlichen Parkverstoß i.d.R. nicht als Nachweis einer berechtigten Nutzung anerkennen können.
Ich kann nicht bezahlen. Können Sie mir entgegenkommen?
In nachweislichen Härtefällen sehen wir nach unserem freien Ermessen teilweise oder ganz von unserer Forderung ab. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in in Verbindung.
Ich bin nicht gefahren. Warum sollte ich den Fahrer benennen?
Es ist richtig, dass der Vertrag über die Nutzung des Fahrzeugabstellplatzes nur zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer zustande kommt, welchen der Fahrzeugführer durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot ist damit ohne Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung gültig (sog. Realofferte). Der Halter haftet nicht für Verstöße, die der Fahrzeugführer begeht.
Jedoch ist der Fahrzeughalter in diesem Falle verpflichtet, den Fahrer des Fahrzeuges zu benennen. Verweigert der Halter die Auskunft, kann er für den Verstoß belangt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19) festgestellt:
"Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein "erhöhtes Parkentgelt" in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt."
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Wieso schulde ich eine Vertragsstrafe, ich bin keinen Vertrag eingegangen?
Auf privaten Parkflächen kann ein Nutzungsvertrag bereits dadurch zustande kommen, dass ein Fahrzeug auf der Fläche abgestellt wird. Die Bereitstellung der Parkfläche stellt dabei ein Angebot zur Nutzung dar, das durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen werden kann. Dies wird in der Rechtsprechung als sogenannte Realofferte beschrieben.
Die Einzelheiten der zulässigen Nutzung ergeben sich aus den Park- und Nutzungsregeln der jeweiligen Fläche. Bei Tankstellen können diese Regeln je nach Standort unterschiedlich ausgestaltet sein. Typische Regelungen sind zum Beispiel:
- Parken nur für Kunden,
- Parken nur während des Aufenthalts auf dem Tankstellengelände,
- Einhaltung einer bestimmten Höchstparkdauer,
- Parkverbot in Durchfahrts-, Liefer-, Waschstraßen-, Rettungs- oder Sicherheitsbereichen,
- Nutzung nur bestimmter gekennzeichneter Stellflächen.
Die konkrete Beschilderung wird vom jeweiligen Tankstellenbetreiber oder Verantwortlichen vor Ort festgelegt. Welym gestaltet diese Beschilderung nicht selbst und hat auf deren konkrete Ausführung keinen unmittelbaren Einfluss.
Ein Zahlungsanspruch kommt in Betracht, wenn das Fahrzeug entgegen den auf der jeweiligen privaten Parkfläche geltenden und erkennbaren Parkregeln abgestellt wurde. Ob dies der Fall ist, wird anhand des gemeldeten Vorgangs und der konkreten Umstände geprüft.
Ich habe aus Versehen zu viel bezahlt, was kann ich tun?
Falls Sie einen höheren Betrag bezahlt haben, als in der an Sie ausgestellten Zahlungsaufforderung oder einem anderweitigen Beleg ausgewiesen ist, informieren Sie uns bitte per Telefon / E-Mail. Wir erstatten Ihnen die Differenz gerne zurück.
Bitte beachten
Für die Rückerstattung wird eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 5,80 € berechnet. Diese Gebühr wird direkt vom Rückzahlungsbetrag abgezogen. Es erfolgt keine Erstattung, wenn die erstattbare Summe kleiner als die Bearbeitungsgebühr ausfällt.
Ist der Vertrag rechtens, wenn ich die Beschilderung nicht sehen konnte?
Die Wirksamkeit von vertraglichen Parkbedingungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich müssen Park- und Nutzungsregeln auf einer privaten Parkfläche so mitgeteilt werden, dass Nutzer in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen können.
Bei Tankstellen ist die Beschilderung standortabhängig und wird vom jeweiligen Tankstellenbetreiber bzw. Verantwortlichen vor Ort festgelegt. Welym hat auf die konkrete Platzierung, Größe, Gestaltung oder Anzahl der Schilder keinen unmittelbaren Einfluss.
In der Praxis sind Stellflächen an Tankstellen regelmäßig zumindest mit einfachen Hinweisschildern versehen, die die grundlegenden Parkregeln darstellen, zum Beispiel „Parken nur für Kunden“, „Parken nur während des Aufenthalts“ oder Parkverbote in bestimmten Bereichen. Solche Hinweise können ausreichen, um die wesentlichen Nutzungsregeln der Parkfläche erkennbar zu machen, sofern sie für Nutzer zumutbar wahrnehmbar sind.
Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen ein Fahrzeug unabhängig von einer konkreten ausgeschilderten Parkregel störend, verkehrsgefährdend oder erkennbar zweckwidrig abgestellt wurde. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Fahrzeug Durchfahrten, Zufahrten, Rettungs- oder Lieferbereiche blockiert, außerhalb vorgesehener Stellflächen abgestellt wird, andere Verkehrsteilnehmer behindert, über einen längeren Zeitraum auf einer ersichtlich nur kurzfristig nutzbaren Kunden- oder Betriebsfläche verbleibt oder aufgrund seines Zustands ein Sicherheitsrisiko darstellt.
In solchen Fällen kann eine Beanstandung auch auf allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten beruhen, etwa auf der Störung des Besitzes oder Eigentums, auf Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüchen oder auf der Wahrung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Tankstellenfläche. Welym verhängt dabei keine amtlichen Bußgelder, sondern bearbeitet zivilrechtliche Ansprüche, die vom jeweiligen Betreiber der privaten Fläche gemeldet werden.
Ob eine Beschilderung im konkreten Einzelfall ausreichend sichtbar und verständlich war oder ob der Vorgang unabhängig davon eine relevante Störung darstellt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dabei können insbesondere folgende Umstände eine Rolle spielen:
- Standort und Sichtbarkeit der Schilder,
- Inhalt und Verständlichkeit der Hinweise,
- konkrete Nutzungssituation,
- örtliche Gegebenheiten der Parkfläche,
- Art des geltend gemachten Parkverstoßes.
Warum muss ich mehr zahlen als bei kommunalen Verwarnungsgeldern?
Für die durch Verwaltungsbehörden für geringfügige Ordnungswidrigkeiten verhängten Verwarnungsgelder sieht der §56 Abs. 1 OWiG ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro vor. Unsere ausgewiesenen Vertragsstrafen liegen damit regelmäßig in einem angemessenen Bereich.
Im Gegensatz zu verhängten Verwarnungsgeldern der Verwaltungsbehörden fallen bei Privatunternehmen weitere nicht unerhebliche direkte Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen, sowie die Halterermittlung (insbesonders bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen) an.
Im Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19) des Bundesgerichtshofes wird zur Höhe der Nutzungsentgelts unter anderem festgestellt:
"Die Untergrenze von 30 Euro stellt ein geeignetes und angemessenes Druckmittel dar, um Fahrzeugführer von widerrechtlichem Parken abzuhalten. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zu den sanktionierten Parkverstößen und belastet den Nutzer nicht über Gebühr."
